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Umfassende Energetische & kleine Sanierung

Umfassende Energetische & kleine Sanierung

Wer?


Wer bekommt eine Förderung:

Hauseigentümer, Mieter, Wohnungseigentümer, Bauberechtigte


Wie?


Wie und in welcher Höhe wird gefördert:

Die förderbare Kostensumme pro Wohnung ist mit EUR 30.000,- begrenzt. Durch Zuschläge – abhängig von der Anzahl der Öko-Punkte – kann die förderbare Kostensumme auf EUR 50.000,- erhöht werden. Die selbe Regelung gilt auch für ausschließliche Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen bis 130m2 Nutzfläche.
Bei ausschließlichen Wohngebäuden mit einer oder zwei Wohnungen über 130m2 Nutzfläche ist die höchstmögliche förderbare Kostensumme mit EUR 80.000,- begrenzt. Durch Zuschläge – abhängig von der Anzahl der Öko-Punkte –  kann die förderbare Kostensumme auf EUR 100.000,- erhöht werden.

Was?


Gefördert werden:

Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime

 

Voraussetzungen


Unter welchen Voraussetzungen  wird gefördert?

Die Baubewilligung muss zum Zeitpunkt des  Ansuchens mindestens 30 Jahre zurückliegen, außer bei

  • Fernwärmeanschluss
  • Energie sparenden, ökologischen und behindertenfreundlichen Maßnahmen
  • Sicherheitsmaßnahmen an Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
  • Neuschaffung oder Erweiterung/Zubau von Wohnraum bei bestehenden Eigenheimen.

Eine Benützungsbewilligung für das zu fördernde Objekt muss jedenfalls vorliegen.

Grundsätzlich ist nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen um die Förderung anzusuchen; die älteste Rechnung darf nicht älter als zwei Jahre sein. Bei einem Investitionsvolumen bis EUR 30.000,-- ist das Förderungsansuchen jedenfalls nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen (d. h. mit den bezahlten Rechnungen) einzureichen.
Bei einem Investitionsvolumen über EUR 30.000,-- kann in begründeten Ausnahmefällen auch mit Kostenvoranschlägen um die Förderung angesucht werden. Sofern mit Kostenvoranschlägen angesucht wird, erfolgt eine Vorprüfung. Die Bewilligung der Förderung kann immer erst nach Vorlage und Prüfung der bezahlten Rechnungen erfolgen. Die geförderten Wohnungen müssen ständig (mit Hauptwohnsitz) bewohnt werden. Ferienwohnungen, Zweitwohnungen und gewerblich genutzte Flächen können nicht gefördert werden.


Förderungshöhe 


Umfassende energetische Sanierung

Bei der Förderung kann zwischen einem nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschuss im Ausmaß von 30 % zu einem Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 14 Jahren oder einem Förderungsbeitrag (Direktzuschuss) im Ausmaß von 15 % der förderbaren Kosten gewählt werden.
Anstatt eines Bankdarlehens können gemeinnützige Bauvereinigungen auch Eigenmittel einsetzen.


kleine Sanierung

Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen im  Ausmaß von 15 % zu Bankdarlehen mit einer  Laufzeit von 10 Jahren
Gemeinden oder Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden stehen, sowie gemeinnützige Bauvereinigungen können für Mietwohnungen zwischen einer Laufzeit von 10 Jahren oder 14 Jahren wählen. Anstatt eines Bankdarlehens können gemeinnützige Bauvereinigungen auch Eigenmittel einsetzen.

Was gilt as Sanierungsmaßnahmen
 

  • Energie sparende und ökologische Maßnahmen. Errichtung oder Umgestaltung der Haustechnikanlagen
  • Sicherheitsmaßnahmen an Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
  • Schaffung von neuem Wohnraum in bestehenden Gebäuden
  • Erhaltungsarbeiten an Mehrfamilienwohnhäusern, welche im Sinne des § 3 Abs. 2 Mietrechtsgesetz keine Deckung finden, und bei Eigenheimen


Erhaltungsarbeiten
 

  • Instandsetzung des Daches einschließlich der erforderlichen Spenglerarbeiten
  • Sanierungsmaßnahmen am Dachstuhl
  • Kamin-, Decken-, Stiegeninstandsetzung
  • Mauertrockenlegung


Beispiele für Verbesserungsmaßnahmen
 

  • Anschluss bzw. Umstellung auf Fernwärme
  • Automatische Biomasseheizungen (Hackschnitzel oder Pellets)
  • Stückholzspezialkessel mit mindestens 800 Liter Pufferspeicher
  • Teilsolare Heizung mit mindestens 1.500 Liter Pufferspeicher
  • Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches
  • Solaranlagen, Wärmepumpe für Heizung (Jahresarbeitszahl von mindestens 3.5) und/oder Warmwasserbereitung
  • Heizungsanlage mit Lüftungswärmerückgewinnung
  • Photovoltaikanlage
  • Elektrischer Energiespeicher zur Optimierung des Eigenverbrauchs der Photovoltaikanlage
  • Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes der Fenster, Außentüren, Außenwände, Dachschrägen, Wände zum nicht beheizten Dachraum, obersten Geschossdecke sowie Wände und Fußboden gegen das Erdreich
  • Errichtung oder Umgestaltung von Heizungs-, Elektro-, Sanitär- und Wasserleitungsanlagen
  • Anschluss an das öffentliche Kanalnetz/Wassernetz
  • Neuschaffung von Wohnungen in bestehenden Gebäuden (z.B. Dachgeschoßausbau)
  • Erweiterung/Zubau von Wohnraum bei bestehenden Eigenheimen

KONTAKT & INFORMATION


Auskünfte zu dieser Förderung erhalten sie telefonisch unter der Nummer 0316/877-3713 oder -3769.

Weiterführende Informationen finden Sie auf dieser Seite