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Wer bekommt eine Förderung:
Gemeinnützige Bauvereinigungen und Gemeinden
Gefördert werden:
1. Eigentumswohnungen
2. Mietkaufwohnungen
3. Mietwohnungen
4. Sozialmietwohnungen
5. Wohnheime
(Seniorenheime, Studentenheime)
Art der Förderung:
Nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge in der Höhe von 2 %, bei „Sozialmietwohnungen“ in der Höhe von 3 % zu Kapitalmarktdarlehen, sonstigen Fremdmitteln oder Eigenmitteln mit einer Laufzeit von 30 Jahren, bezogen auf das aushaftende Kapital (basierend auf einem fiktiven Darlehen in Höhe von 1600.-/m2, das in konstanten halbjährlichen Annuitäten über 30 Jahre getilgt wird).
Wie erhält man eine Förderung?
Voraussetzung ist die Anmeldung be einer gemeinnützigen Beuvereinigung oder eine Vormerkung im zuständigen Gemeindeamt.
Genehmigungen, Aufsicht und Kontrolle
Im Zusammenhang mit Geschossbauwohnungen können Sie sich mit folgenden Fragen an das Referat Rechtsangelegenheiten wenden:
Eigentumswohnungen:
Erhalten österreichische Staatsbürger oder Gleichgestellte, deren Nettoeinkommen (jährlich in Euro) folgende Grenzen nicht übersteigt:
Einkommensgrenzen:
1 Person: 40.800,- €
2 Personen: 61.200,- €
Mietwohnungen:
Die Alternative zur Eigentumswohnung mit Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz und Eintrittsrecht mitwohnender Personen. Einkommensobergrenze (netto jährlich in Euro) bei Mietwohnungen:
Einkommensgrenzen:
1 Person: 40.800,- €
2 Personen: 61.200,- €
Für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um je EUR 5.400,-. Für Mietwohnungen wird Wohnungsunterstützung gewährt.
Mietkaufwohnungen:
Mit dem Steiermärkischen Wohnbauförde-rungsgesetz 1993 wurde die Förderung von Mietkaufwohnungen eingeführt, um den Förderungswerber hinsichtlich der Umsatzsteuer beim Ankauf einer Eigentumswohnung zu entlasten.
Gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz hat der Mieter/Nutzungsberechtigte nach insgesamt 5-jähriger Mietdauer (gerechnet ab erstmaligem Bezug ab dem 1.8.2019) bzw. 10-jähriger Mietdauer (gerechnet ab erstmaligem Bezug vor dem 1.8.2019) einen Anspruch auf Übertragung der Mietwohnung in das Wohnungseigentum, wenn die Wohnung unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde, die Förderung noch aufrecht ist und neben dem monatlichen Entgelt auch Eigenmittel für die Grund- und/oder Baukosten von mehr als 72,07 Euro je Quadratmeter Nutzfläche (Stand 1.4.2019, valorisiert) eingehoben wurden. Sämtliche mit der Wohnung verbundenen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank und dem Land Steiermark sind vom bisherigen Mieter/Nutzungsberechtigten (nun Käufer) zu übernehmen.
Sozialmietwohnungen:
Hierbei handelt es sich um Mietwohnungen, deren BewohnerInnen durch die Grundkosten und außerhalb des Baugrundstückes anfal-lenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden und Mittel gemeinnütziger Bauvereinigungen eingesetzt werden.
Wohnheime:
Bei Wohnheimen werden sämtliche allgemein nutzbaren Flächen und Gänge (ausgenommen Treppenläufe und Podeste), die umbaut sind, in die Förderung mit einbezogen. Für Wohnheime kann keine Wohnungsunterstützung gewährt werden.
KONTAKT & INFORMATION
Auskünfte zu dieser Förderung erhalten sie telefonisch unter der Nummer 0316/877-3713 oder -3769.