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Belebung von Ortskernen

Belebung von Ortskernen

Wer?


Wer bekommt eine Förderung:

Um die Förderung kann eine Gemeinde oder eine Gesellschaft, die mehrheitlich im Eigentum einer Gemeinde steht, ansuchen.

Auf Basis dieser Sonderförderung sollen verstärkt bestehende Gebäude in Ortskernen durch Gemeinden oder Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gemeinde stehen, angekauft und mit Wohnbauförderungsmitteln saniert werden. Im Falle einer nachweislich unwirtschaftlichen Sanierung des Bestandsobjektes kann dieses abgetragen und auf dieser Liegenschaft ein geförderter Neubau (Geschoßbau/Wohnheim, Ersterwerb von Wohnungen, Eigenheime in Gruppe) errichtet werden. Dadurch sollen attraktive Wohnungen in unmittelbarer Nähe zu den Infrastruktureinrichtungen (Geschäfte, Kindergärten, Schulen usw.) geschaffen werden.

Was?


Worin besteht die Förderung?

Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes Steiermark. Das Förderungsdarlehen wird mit 0,5 % p.a.  verzinst und hat eine Laufzeit von 28 Jahren. Das Förderungsdarlehen kann maximal im Ausmaß von 70 % des angemessenen Ankaufspreises gewährt werden.

Diese Sonderförderung ist - sofern Budgetmittel in ausreichendem Ausmaß vorhanden sind - vorerst bis 31. Dezember 2022 begrenzt.

Voraussetzungen


Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert:

  • Die Belebung des Ortskerns (Ortszentrums) muss nachhaltig gesichert sein; der Wohnungsbestand muss nachhaltig erhöht und die Wohnqualität verbessert werden.
  • Die fußläufige Entfernung zu den Versorgungsein-richtungen darf maximal 500 m betragen.
  • Innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb des Be-standsobjektes ist entweder eine Sanierung („umfassende“ Sanierung, „umfassende energetische“ Sanierung, „kleine“ Sanierung, „Assanierung im Rahmen der Wohnhaussanierung“) umzusetzen oder im Falle einer nachweislich unwirtschaft-lichen Sanierung des Bestandsobjektes kann dieses abgetragen und auf dieser Liegenschaft ein geförderter Neubau (Geschoßbau/Wohnheim, Ersterwerb von Wohnungen, Eigenheime in Gruppe) nach den Bestimmungen des Steiermärki-schen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 errichtet werden. Mit dem Neubau muss jedenfalls eine Verbesserung des Ortsbildes einhergehen. Ein Anspruch auf die Zuteilung einer bestimmten Anzahl von geförderten Wohneinheiten aus dem Neubauprogramm ist aus der Genehmigung der Ortskernförderung nicht abzuleiten.
  • Ein angemessener Ankaufspreis des Bestandsobjektes ist in Form eines Schätzgutachtens eines/einer gerichtlich beeideten Sachverständigen nachzuweisen.
  • Im Falle eines Baurechtes zugunsten einer gemeinnützigen Bauvereinigung ist ein Baurechtsvertrag mit einer Laufzeit von zumindest 35 Jahren abzuschließen.

KONTAKT & INFORMATION


Auskünfte zu dieser Förderung erhalten sie telefonisch unter der Nummer 0316/877-3713 oder -3769.

Weiterführende Informationen finden Sie auf dieser Seite